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Für die Netznutzungsabrechnung der Straßenbeleuchtung werden wir zukünftig ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren einsetzen. Hierfür greifen wir nur auf die Daten der Zählerablesung zurück. 

Rahmenbedingungen zur Abrechnung der Straßenbeleuchtung bis 31.12.2020

  • Die Netzentgeltberechnung erfolgt nach dem Arbeits- und Leistungspreissystem gemäß unserer Preisblätter.
  • Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
  • Der gemessene Stromverbrauch aller kommunalen Straßenbeleuchtungseinrichtungen und eventuell der berechnete Verbrauch für Leuchten ohne Messung wird auf einen abrechnungs- und bilanzierungsrelevanten virtuellen Summenzählpunkt aggregiert.
  • Zusätzlich zur Netznutzungsrechnung wird ein Berechnungsnachweis mit den tatsächlich abgelesenen und auf das Jahresende hochgerechneten Verbrauchswerten zur Verfügung gestellt.

Rahmenbedingungen zur Abrechnung der Straßenbeleuchtung ab 01.01.2021

  • Die Netzentgeltberechnung erfolgt nach einem Mischpreisverfahren, dabei wird mit den veröffentlichten Leistungs- und Arbeitspreisen über die durchschnittliche Brenndauer der Straßenbeleuchtungsanlagen ein Mischpreis gebildet und als reines Arbeitspreismodell abgerechnet. 
  • Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
  • Das virtuelle Konstrukt wurde zum 31.12.2020 aufgelöst. Die Netznutzung der Straßenbeleuchtung wird je Lieferstelle gegenüber dem jeweiligen Stromlieferanten abgerechnet.
  • Neue zählergemessene Straßenbeleuchtungsanlagen (z.B. neues Wohngebiet oder Umbau/Versetzung von Straßenbeleuchtungsanlagen aufgrund von Straßenbauarbeiten) sind von der Kommune an den jeweiligen Stromlieferanten zu melden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die neuen zählergemessenen Straßenbeleuchtungsanlagen nicht in die Grund- und Ersatzversorgung gemeldet werden.