Bleiben Sie zum Thema Einspeisung auf dem Laufenden: Neuigkeiten rund um den Ablesekartenversand, aktuelle Projekte oder Änderungen gesetzlicher Grundlagen finden Sie hier:
Unser Portal für Einspeisende – Überblick von der Anfrage bis zur Abrechnung
Sie möchten eine Photovoltaikanlage errichten? In unserem Portal haben Sie die Möglichkeit Ihren Vorgang bei einer Anlagenleistung bis 30 kWp von der Anfrage bis zur Abrechnung zu verfolgen und papierlos abzuwickeln. Dies ist nur eines der vielen Vorteile unseres Onlineverfahrens. Unter „Sie möchten einspeisen?“ erhalten Sie in einem Kurzvideo weitere nützliche Informationen.
Noch Fragen? Hier unsere FAQs zum Einspeiseportal
Auslaufende EEG-Förderung
Ab dem Jahr 2021 läuft für die ersten Erzeugungsanlagen die EEG-Förderung aus, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. In den Folgejahren wird dies immer mehr EEG-Anlagenbetreiber betreffen.
Mit dem Bunderatsbeschluss zum EEG 2021 vom 18.12.2020 wurden die Regelungen zur auslaufenden EEG-Förderung grundlegend überarbeitet.
Regelungen für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW
Option 1 - Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber
Für diese Option müssen Sie als Anlagenbetreiber nichts tun. Wir wenden sie an, wenn Sie nichts Anderes veranlassen. Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom weiterhin auf und vergütet ihn mit dem Jahresmarktwert (Sie finden die veröffentlichten Marktwerte unter https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte, Größenordnung: 2 bis 5 Cent/kWh,) abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale (0,4 Cent/kWh für 2021). Ab dem Jahr 2022 wird die Vermarktungspauschale von den Übertragungsnetzbetreibern für alle ausgeförderten Anlagen in der Anschlussvergütung in Deutschland ermittelt und auf deren Internetseite veröffentlicht.
Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt kommt der Netzbetreiber hinsichtlich der Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem auf den Anlagenbetreiber zu. Dies gilt grundsätzlich nur für Anlagen größer 7 kW.
Diese Option ist zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2027.
Option 2 - Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch einen Direktvermarkter
Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse, hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z. B. gewünschter Beginn ab März 2021 - späteste Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2021).
Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht.
In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) nicht vorhanden. Daher bitten wir Sie vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.
Option 3 - Voll- oder Überschusseinspeisung mit einem intelligenten Messsystem (1/4-stündliche Messung und Bilanzierung)
Mit einem intelligenten Messsystem je Ausprägung bestehen alle Vermarktungs-möglichkeiten: Bei Anlagen in Volleinspeisung kann der Strom wahlweise vom Netzbetreiber oder von einem Direktvermarkter aufgenommen und vergütet werden. Die Vergütung erfolgt dabei genauso wie bei der Option 1 oder Option 2. Für die Vermarktung durch einen Direktvermarkter ist eine fristgemäße Anmeldung durch den Direktvermarkter beim Netzbetreiber durchzuführen (bitte beachten Sie den in der Option 2 beschriebenen Anmeldezeitraum). Bei Überschusseinspeisung und Vermarktung des Reststroms durch einen Direktvermarkter sind zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten durch den Direktvermarkter erforderlich.
Option 4 - Überschusseinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber
Die erzeugte Energie wird teilweise in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist.
Der eingespeiste Strom wird durch den Netzbetreiber analog Option 1 vergütet. Die Vermarktung des eingespeisten Stroms an einen Direktvermarkter ist nicht möglich.
Einmaliger Zuschlag für das Jahr 2021 von Windkraftanlagen mit EEG-Förderende 31.12.2020:
Mit dem EEG 2021 wurde für alle Windenergieanlagen, dessen 20 jährige Förderlaufzeit zum 31.12.2020 ausgelaufen ist, ein einmaliger Zuschlag zuzüglich zum Monatsmarktwert für das Jahr 2021 geschaffen:
Dieser Zuschlag setzt sich wie folgt zusammen:
- 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der vor dem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist,
- 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Oktober 2021 erzeugt worden ist, und
- 0,25 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Januar 2022 erzeugt worden ist.
Für den Erhalt dieses Zuschlags muss der Anlagenbetreiber bis zum 31.12.2021 eine Erklärung gegenüber dem Netzbetreiber abgeben. Für diese Erklärung wird zeitnah eine Mustervorlage durch die Übertragungsnetzbetreiber bereitgestellt, welche zwingend zu verwenden ist.
In der Erklärung ist vom Anlagenbetreiber anzugeben, für welche Anlagen er welchen Zuschlag unter Einhaltung der EU-rechtlichen Anforderungen in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung ist gemeinsam von dem Anlagenbetreiber und allen mit ihm verbundenen Unternehmen einheitlich gegenüber allen Netzbetreibern, die bundesweit Strom aus Anlagen, für die Zuschläge in Anspruch genommen werden, abzugeben.
Die EU-rechtlichen Anforderungen sehen vor, dass die maximale Zuschlagshöhe 1,8 Mio. € je Unternehmen und aller in Sinne der EU-rechtlichen Definition verbundenen Unternehmen, abzüglich anrechenbarer sonstiger Beihilfen unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, beträgt. Dies ist vom Anlagenbetreiber im Rahmen der Erklärung zu überprüfen und zu bestätigen.
Eine verspätete oder versäumte Abgabe der Erklärung nach dem 31.12.2021 führt zum vollständigen Ausschluss dieses Zuschlags.
Weitere Voraussetzung für den Zuschlag:
- Die Anlage des Anlagenbetreiber befindet sich im EEG-Bilanzkreis des Netzbetreibers und erhält den Jahresmarktwert Wind
- Zuschlag nur für den Zeitraum, in dem die WEA in der Anschlussvergütung beim Netzbetreiber war (§ 100 Abs. 5 Satz 1). Zeiträume in der sonstigen DV erhalten keinen Zuschlag.
Weiterer Hinweis:
Wenn Sie die Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen, und Ihre Anlage (ggf. auch bei einer Anlagenzusammenfassung) größer 30 kW ist, ist Ihre Anlage EEG-Umlagepflichtig. In diesem Fall ist ein separater Erzeugungszähler notwendig.
Regelung für ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW
Alle Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW und alle Windkraftanlagen, unabhängig von der Leistung, sind verpflichtet, zum 01.01.2021 ihre erzeugte Energiemenge über einen Direktvermarkter zu vertreiben (sonstige Direktvermarktung). Bitte beachten Sie beim Wechsel in die Direktvermarktung entsprechende Fristen.
Folgende Ausnahmen sind vom Gesetzgeber vorgesehen:
- Anschlussförderung von Biogasanlagen im Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur
- Anschlussförderung für Windenergieanlagen bis zum 31.12.2021 (EU-Genehmigung liegt vor)
- Anschlussförderung für Altholz-Anlagen bis zum 31.12.2026 (EU-Genehmigung liegt noch nicht vor)
- Anschlussförderung Grubengas bis zum 31.12.2024 (EU-Genehmigung liegt noch nicht vor)
- Anschlussförderung für Güllekleinanlagen (bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2004) einmalig für weitere 10 Jahre (EU-Genehmigung liegt noch nicht vor)
Die Regelungen, für die noch keine EU-Genehmigung vorliegt, werden noch nicht umgesetzt. Sobald die Genehmigung vorliegt, werden diese Regelungen (ggf. auch rückwirkend) umgesetzt.
Unabhängig von der Anlagengröße haben Sie noch folgende zusätzliche Optionen:
Rückbau der Anlage
- Je nach Zustand der Anlage und ihrer Komponenten ist eine Abwägung empfehlenswert, inwiefern ein Weiterbetrieb nach den vorgenannten Optionen noch eine Alternative darstellen.
- Die Abmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und beim Netzbetreiber ist ebenfalls erforderlich
Bei Änderungen der Rechtslage wird dieser Internetauftritt angepasst.
Stand: 27.07.2021
Eine Anpassung der bestehenden Abschläge ist nicht notwendig. Bereits angelegte Abschlagspläne bleiben mit 19% Umsatzsteuer bestehen. Wir werden die Senkung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 01.07.2020 – 31.12.2020 in der Jahresrechnung berücksichtigen.
Neu erstellte Abschlagspläne enthalten bis zum 31.12.2020 den Steuersatz von 16%. Ab dem 01.01.2021 wird eine Umsatzsteuer von 19% angesetzt.
Natürlich werden auch wir die temporäre Umsatzsteuersenkung in Ihrer Jahresabrechnung Ihrer Einspeiseanlage berücksichtigen. In dem Zeitraum 1. Juli bis einschl. 31. Dezember 2020 werden wir den Umsatzsteuersatz von 16% ansetzen.
Sie müssen uns keinen Zählerstand zum 1. Juli 2020 mitteilen, wir werden diesen auf Basis Ihres bereits gemeldeten Zählerstand 31. Dezember 2019 und dem Zählerstand 31. Dezember 2020 rechnerisch ermitteln.
Wenn Sie trotzdem Ihre Zählerstände mitteilen möchten, können Sie diese online hier mitteilen.
Den Zählerstand zum 31. Dezember 2020 müssen Sie uns für ihre jährliche Einspeiseabrechnung mitteilen. Dafür werden Sie Ende des Jahres eine Ableseaufforderung erhalten.
Fragen und Antworten zur auslaufenden EEG-Förderung
Anlagen mit einer Inbetriebnahme im Jahr 2000 oder früher, fallen ab dem 01.01.2021 aus ihrer ursprünglichen Förderung für den eingespeisten Strom.
Da der Einspeisevertag grundsätzlich nicht verpflichtend ist und zu dieser Zeit einige individuelle Verträge abgeschlossen wurden, senden wir an alle Erzeugungsanlagenbetreiber vorsorglich eine Kündigung
Ja. Sofern die Inbetriebnahme vor dem Inkrafttreten des EEG (Jahr 2000) erfolgte, wird diese so behandelt, als ob die Inbetriebnahme im Jahr 2000 vorgenommen wurde. Es gelten daher auch die Regelungen des EEG. Diese besagen, dass die ursprüngliche Vergütung nach 20 Jahren, plus das jeweilige Inbetriebnahmejahr, jeweils zum 31.12. ausläuft.
Konkretes Beispiel: Ihre Anlage wurde 1998 in Betrieb genommen, so gilt nach dem EEG auch das Jahr 2000 als Inbetriebnahmejahr. Das Förderende nach altem Gesetz ist für solche Anlagen deswegen der 31.12.2020 (außer Wasserkraftanlagen).
Grundsätzlich steht es Ihnen frei dieser Vertragsbeendigung zu widersprechen. Wir reagieren mit unserem Vorgehen jedoch lediglich auf die aktuell gültige Rechtslage.
Die grundsätzlichen Regelungen bzgl. Ihrer Einspeiseanlage sind durch das EEG festgelegt. Sollte Ihre Anlage bereits 20 Jahre EEG-Vergütung erhalten haben, so läuft die ursprüngliche Vergütung auch ohne einem separat geschlossenem Einspeisevertrag aus. Die Kündigung des Einspeisevertrages ist für die Westnetz GmbH eine rechtlich notwendige Formsache.
Nach Ablauf der 20 Jahre besteht weiterhin die Möglichkeit Einspeisevergütung zu erhalten. Diese weicht von der bisherigen Vergütungshöhe ab und ist abhängig vom Jahresmarktwert (ca. 2 bis 5 ct/kWh). Sie ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Für Anlagen kleiner/gleich 100 kW, außer Windkraftanlagen; Zeitliche Befristung bis zum 31.12.2027
- Für Windenergieanlagen; Zeitliche Befristung bis zum 31.12.2021
- Für Altholz-Anlagen bis zum 31.12.2026 (EU-Genehmigung liegt noch nicht vor)
- Für Grubengas bis zum 31.12.2024 (EU-Genehmigung liegt noch nicht vor)
- Für Güllekleinanlagen (bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2004) einmalig für weitere 10 Jahre (EU-Genehmigung liegt noch nicht vor)
Für alle anderen Anlagen > 100 kW und alle Windkraftanalgen unabhängig von der Leistung, besteht bei weiterer Einspeisung die Verpflichtung die eingespeiste Energiemenge einem Stromhändler (Direktvermarkter) anzubieten.
Über die möglichen Optionen informieren wir auf unserer Internetseite.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem Fall keine (rechtliche) Beratung durchführen können. Ihre Anlagen unterscheiden sich zusätzlich je nach Alter, Größe oder Zustand voneinander, weshalb eine allgemeine Empfehlung nicht möglich ist. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Optionen können nur Sie selbst bewerten.
Die Abschlagszahlungen sind abhängig von der durch Sie gewählten Option. Sollten Sie sich für die Option der Überschuss- oder Volleinspeisung ohne einen Direktvermarkter entscheiden, erhalten Sie den jeweils gültigen Jahresmarktwert (abzüglich der gesetzlichen Vermarktungspauschale) vom Netzbetreiber.
Diese Verträge sind von der vorliegenden Kündigung nicht betroffen. Sie betrifft ausschließlich die Einspeiseverträge.
Nach Ablauf der 20 Jahre besteht weiterhin die Möglichkeit „Nichts“ zu tun und eine Einspeisevergütung zu erhalten. Dies gilt jedoch nur für Anlagen bis einschließlich 100 kW, sofern es sich nicht um Windkraftanlagen handelt. Die dann gültige Vergütungshöhe weicht von ihrer bisherigen ab und ist abhängig vom Jahresmarktwert (ca. 2 bis 5 ct/kWh).
Folgende Ausnahmen sind vom Gesetzgeber vorgesehen:
- Anschlussförderung für Windenergieanlagen bis zum 31.12.2021 (EU-Genehmigung liegt vor)
- Anschlussförderung für Altholz-Anlagen bis zum 31.12.2026 (EU-Genehmigung liegt noch nicht vor)
- Anschlussförderung Grubengas bis zum 31.12.2024 (EU-Genehmigung liegt noch nicht vor)
- Anschlussförderung für Güllekleinanlagen (bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2004) einmalig für weitere 10 Jahre (EU-Genehmigung liegt noch nicht vor)
Alle anderen Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW und alle Windkraftanlagen (gleich welcher Leistung) sind verpflichtet, zum 01.01.2021 Ihre erzeugte Energiemenge über einen Direktvermarkter zu vertreiben (sonstige Direktvermarktung).
Je nachdem für welche Option Sie sich nach Ablauf der 20 Jahre entscheiden, kann es sein, dass Sie das Messkonzept und/oder die Messung anpassen müssen. Weitere Details sind in den vorgenannten Optionen enthalten. (siehe oben)
Neben den Kosten für den Umbau vor Ort fallen folgende Kosten für den Betrieb der Anlage seitens des Gesetzgebers an:
Wenn Sie die Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen, und Ihre Anlage (ggf. auch bei einer Anlagenzusammenfassung) größer 30 kW ist, ist Ihre Anlage EEG- Umlagepflichtig. In diesem Fall ist ein separater Erzeugungszähler notwendig.
Sofern die Anlage schon vor dem 01.08.2014 im Eigenverbrauch betrieben wurde, ist keine EEG- Umlage zu bezahlen, da dann die Anlage als Bestandsanlage gilt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem Fall keine rechtliche Beratung durchführen dürfen.
Grundsätzlich können Sie Ihre Anlage auch vor dem genannten Stichtag auf Eigenverbrauch umstellen. Beachten Sie hierzu unbedingt die technisch verpflichtenden Voraussetzungen.
Abhängig vom gewählten Einspeisekonzept ergeben sich unterschiedliche Konstellationen. Details sind in den vorgenannten Optionen enthalten. Festgelegte Übergangsfristen durch den Gesetzgeber sind zu beachten.
Ja, die Anschlusspflicht nach EEG besteht fort, weil diese unabhängig von der EEG-Förderpflicht ist. Dies ist durch die Wahl einer der vorgenannten Optionen abgedeckt.
Ja, eine gemeinsame Messung kann grundsätzlich erhalten bleiben. Wichtig ist hierbei allerdings, dass die Aufteilung in Tranchen vorab mit dem Netzbetreiber bilateral abgestimmt werden muss. Deswegen sollten Sie sich unbedingt mit ihrem Kundenbetreuer abstimmen.
Es ist weiterhin möglich den gesamten Energiepark über eine technische Vorrichtung nach § 9 zu regeln. Die Entschädigung erfolgt auf Basis des Messwertes der Übergabemessung und wird je Park entweder leistungsanteilig oder nach Referenzerträgen aufgeteilt.
Eine Meldung des Anlagenbetreibers z. B. er hätte je Stufe nur die ausgeförderten Anlagen runtergefahren führt zu keiner Änderung der Entschädigungslogik. Für eine echte Aufteilung sind definitiv Untermessungen einzubauen.
Ja, denn die Teilnahme am Einspeisemanagement ist eine technische Anschlussbedingung. Die Pflicht zur Einhaltung besteht weiterhin nach §14 EEG.
Die Einspeisemanagement -Teilnahmepflicht besteht, soweit die Anlage bisher dem Einspeisemanagement unterlag. Sie ist nicht von der Förderfähigkeit abhängig.
Grundsätzlich ja, die Direktvermarktung erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse, hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Jedoch geht das nur, wenn der Strom vollständig in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist wird. In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) nach aktueller Fassung nicht vorhanden. Daher bitten wir Sie vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.
Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt bleiben fünf Jahre zur Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem.
Kein Geld verschenken - jetzt im Marktstammdatenregister registrieren!
Anmeldepflicht im Marktstammdatenregister (MaStRV)
Um das hohe Maß an Versorgungssicherheit in Deutschland weiterhin zu gewährleisten, ist die Energieversorgung auf genaue Informationen, z. B. der vielen dezentralen Erzeugungsanlagen, angewiesen. Aus diesem Grund ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) mit ihrer Novellierung am 21.11.2018 in Kraft getreten und das zugehörige Webportal seit dem 31.01.2019 aktiv.
Sie möchten Ihre Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur (BNetzA) registrieren bzw. haben Fragen zum Registrierungsprozess? Nachstehend finden Sie eine Übersicht häufig gestellter Fragen sowie die dazugehörigen Antworten:
Sobald Sie das Ticket öffnen/bearbeiten, werden Ihnen in Tabellenform Korrekturvorschläge angeboten, die Sie bitte annehmen. Korrekturen, die den Anlagenbetreiber (Marktakteur) betreffen, befinden sich in einem separaten Notizfeld. In diesem Fall gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Verlassen des Tickets
- Vornehmen der Änderung am Marktakteur
- Erneutes Öffnen des Tickets
- Annehmen der weiteren Korrekturvorschläge (sofern vorhanden) und Abschluss des Vorgangs mit „Bearbeitung abschließen“.
Bei Fragen zur Bedienung des Portals oder bei Fehlermeldungen wenden Sie sich bitte ausschließlich an die hierfür zuständige BNetzA (Tel.: 0228 14-3333). Oder nutzen das im MaStR hinterlegte Kontaktformular.
Informationen rund um das MaStR sowie dessen Webportal finden Sie direkt auf den Seiten der
Bitte vergewissern Sie sich, ob Ihre Anlage vollständig registriert wurde. Ihnen liegt bereits eine ABR-Nummer, jedoch keine SEE-Nummer vor?
Bitte beachten Sie, dass es nicht ausreicht, nur Sie als Anlagenbetreiber (ABR) zu registrieren. Zur vollständigen Registrierung ist es erforderlich, ebenfalls Ihre Anlage zu erfassen. Hierbei geben Sie bitte die Daten im MaStR ein, die auf dem von uns zur Verfügung gestellten Stammdatenblatt hinterlegt sind. Erst dann erhalten Sie eine Registrierungsnummer (SEE).
Sollten Sie Ihre Anlage bereits vollständig registriert haben und Ihnen die SEE-Nummer vorliegen, stellen Sie bitte sicher, dass als Anschlussnetzbetreiber die Westnetz GmbH (SNB921897286493) angegeben wurde.
Das Stammdatenblatt dient für Sie als Hilfestellung bei der Registrierung im MaStR. Hierbei handelt es sich um die Angaben, mit denen Ihre Anlage seit jeher abgerechnet wird. Sollten Werte wie „Flur und Flurstück“ oder „Mieterstromzuschlag“ nicht befüllt sein, so ist die Angabe während der Registrierung im MaStR nicht verpflichtend bzw. mit einem „Nein“ zu beantworten.
Bitte schicken Sie uns das Stammdatenblatt nicht mit Ergänzungen bzw. geänderten Angaben zurück. Für Änderungen zum Anlagenbetreiber (Name/Adresse) nutzen Sie bitte unsere Formulare hier.
Zu allen anderen Abweichungen übersenden Sie uns bitte Unterlagen, aus denen die aus Ihrer Sicht korrekten Angaben hervorgehen.
Bitte beachten Sie, dass vor allem bei älteren Anlagen immer das Zählereinbaudatum als Inbetriebnahmedatum verwendet wurde. I.d.R. handelt es sich hierbei um das Datum, an dem der Zähler an Ihren Installateur übergeben wurde. Aus diesem Grund kann es durchaus vorkommen, dass Abweichungen zu der tatsächlichen (technischen) Inbetriebnahme auftreten. Bitte verwenden Sie das von uns angegebene Datum, um spätere Korrekturaufforderungen zu vermeiden.
Bei Abweichungen (und seien sie noch so gering) erhalten Sie im MaStR automatisiert ein Ticket mit der Aufforderung zu einer Datenkorrektur.
Die Pflicht zur Registrierung der Anlage liegt alleine bei Ihnen als Anlagenbetreiber. Die Westnetz GmbH kann diese Aufgabe nicht für Sie übernehmen.
Ja. Das alte Anlagenregister wurde abgelöst. Jede Anlage mit einer Inbetriebnahme vor dem 31.01.2019 muss erneut registriert werden.
Sofern Sie die Registrierung nicht fristgerecht bis zum 31.01.2021 vornehmen, sind wir dazu verpflichtet, die Auszahlung der Einspeisevergütung zu stoppen. Bitte beachten Sie, dass Sie u. U. keine weiteren Erinnerungen von uns erhalten.
Nein. Sofern Ihnen kein Internetzugang zur Verfügung steht, wenden Sie sich bitte an die BNetzA (Tel.: 0228 14-3333).
Nein. Sofern Ihnen kein Internetzugang zur Verfügung steht, wenden Sie sich bitte an die BNetzA (Tel.: 0228 14-3333).
Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) von Windenergieanlagen
Die Bundesnetzagentur hat mit ihrem Beschluss BK6-20-207 vom 05.11.2020 die Frist zur Umsetzung der BNK auf den 31.12.2022 geändert.
Eine Vielzahl von Windenergieanlagen (WEA) sind bereits heute mit einer Nachtkennzeichnung zur Flugsicherung ausgestattet. Um die Akzeptanz zum Bau von neuen WEA zu erhöhen, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass diese ab dem 01.01.2023 mit einer BNK ausgerüstet werden müssen.
Die Umsetzung der BNK ist vergütungsrelevant und gilt sowohl für Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen. Sollten die Nachweise beim Netzbetreiber nicht fristgerecht vorliegen, muss die Vergütung der WEA ab dem 01.01.2023 bis zur Umsetzung der BNK auf den Marktwert reduziert werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen, kann eine WEA von der BNK befreit werden. Bitte reichen Sie bei uns folgende Nachweise zur Umsetzung oder Befreiung von der BNK ein:
Nachweise zur Umsetzung der BNK
- eine formlose Erklärung vom Anlagenbetreiber zum Einbau der BNK
- das positive Ergebnis der Baumusterprüfung sowie die geänderte BImSchG-Genehmigung
- das Inbetriebnahme-Protokoll der BNK
Nachweise zur Befreiung der Nachtkennzeichnungspflicht
- die BImSchG-Genehmigung der Anlage oder sonstige behördliche Bescheinigung, z. B. für WEA <= 100 m Gesamthöhe
Nachweise zur Befreiung von der BNK
- Bestätigung durch die Bundesnetzagentur, wenn die Ausrüstung mit einer BNK wirtschaftlich unzumutbar (Kosten > 3 % der Restumsatzerlöse bis zum Ende der Förderdauer) ist oder
- Inbetriebsetzungsprotokoll der WEA, wenn keine Nachrüstung erforderlich (z.B. Auslaufen des Zahlungsanspruches innerhalb von 3 Jahren ab Beginn der Nachrüstpflicht) oder
- BImSchG-Genehmigung oder eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Genehmigungs- oder Luftverkehrsbehörde, dass die BNK nicht zulässig ist, wenn sich die WEA im Nahbereich eines Flugplatzes befindet
Bitte reichen Sie zum Nachweis der Befreiung von der BNK das hier hinterlegte Formular ein.
Weitere Informationen zur BNK finden Sie hier, in unserer FAQ Liste.
Durch die EEG-Umlage, die ein fester Bestandteil des Preises für Stromlieferungen ist, wird die Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien refinanziert und auf die Stromkundinnen und -kunden verteilt. Von den Übertragungsnetzbetreibern wird die Höhe der EEG-Umlage jährlich ermittelt und auf deren gemeinsamer Internetplattform www.netztransparenz.de veröffentlicht.
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 (01.08.2014 in Kraft getreten) wurde festgelegt, dass die EEG-Umlage auch für selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom aus Stromerzeugungsanlagen zu erheben ist. Ziel dieser Änderungen ist es, die Kosten der Energiewende zu minimieren und verursachergerechter zu verteilen (§ 61 EEG). Die Regelungen werden in der aktualisierten EEG-Fassung in modifizierter Form fortgeführt.
Was ändert sich für meine Anlage mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2021?
Hierbei ist zwischen Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014 und bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.08.2014 und vor dem 01.01.2021 zu unterscheiden.
Wenn Ihre Anlage bereits vor dem 01. August 2014 in Eigenerzeugung (Voraussetzung Personenidentität) betrieben wurde, besteht grundsätzlich nach § 61e und § 61f EEG 2021 ein Bestandsschutz zur Erhebung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung. Es sei denn, es ergaben sich bei ihrer Anlage nach dem 31. Juli 2014 Änderungen (z. B. in den Mess-/Abrechnungskonzepten, Erweiterungen der Anlage, Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung, Änderungen des Anlagenbetreibers).
Wenn Sie eine Anlage mit Inbetriebnahme ab 01.08.2014 und vor dem 01.01.2021 in Eigenerzeugung betreiben, sind Sie bereits anteilig an der EEG-Umlage beteiligt.
Wie sind die neuen EEG-Umlagekriterien ab dem 01.01.2021?
Für EEG-Anlagen und Stromspeicher, die ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden ändern sich ab 01.01.2021 die Umlageprivilegierungstatbestände. Für diese Anlagen, mit einer installierten Leistung von maximal 30 kW sind höchstens 30.000 kWh selbstverbrauchter im Zeitraum 01.01.2021 bis 26.07.2021 von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt). Seit dem 27.07.2021 ist die Begrenzung auf eine selbstverbrauchte Strommenge entfallen. Diese Regelungen gelten auch für Anlagen, die das Förderende erreicht haben. Diese Regelung gilt erstmalig für die Abrechnung der EEG Umlage des Jahres 2021 und ist nicht rückwirkend anzuwenden.
Für KWKG-Anlagen, konventionellen Anlagen sowie Stromspeicher, die nicht ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden, gelten die bisherigen Regelungen weiterhin. Mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW sind höchstens 10.000 kWh selbstverbrauchtem Strom pro Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt).
Meldepflichten des Anlagenbetreibenden gegenüber der Westnetz GmbH
Die Meldepflichten sind aufgeteilt in Basisangaben und Angaben zur umlagepflichtigen Strommenge.
Bei der Anmeldung Ihrer Erzeugungsanlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme haben wir die erforderlichen Basisangaben zur Bewertung hinsichtlich der EEG-Umlagepflicht erfasst. Zu diesen Basisangaben gehören Informationen zur Eigen- oder Drittversorgung (Eigenversorgungskonzept), zur installierten Leistung sowie die Grundlage zur EEG-Umlagen-Privilegierung.
Bitte beachten Sie, dass Sie uns Änderungen an Ihrer Anlage bzw. Ihrem Eigenversorgungskonzept unverzüglich in Ihrem eigenen Interesse und zur Erfüllung der Vorgaben zum EEG mitteilen müssen.
Darüber hinaus müssen jährlich die EEG-umlagepflichtigen Strommengen ermittelt werden. Bei fernauslesbaren Zählern (registrierende Lastgangmessung – RLM) greifen wir auf diese Daten zu – eine zusätzliche Meldung von Ihnen ist in der Regel nicht erforderlich. Bei Messungen, die jährlich vor Ort abgelesen werden, teilen Sie uns bitte bis spätestens zum 28.02. des Folgejahres die Zählerstände z. B. über die Ihnen zugeschickten Ablesekarten zum Jahresende mit.
Bitte beachten Sie, dass wir hier nur allgemein über eine ggf. bestehende Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage gegenüber dem Netzbetreiber informieren können. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Pflichten, die Sie im Hinblick auf die von Ihnen betriebene Anlage treffen sowie möglicherweise bestehende Mitteilungspflichten gegenüber der Bundesnetzagentur oder dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH bzw. Tennet TSO GmbH müssen Sie in eigener Verantwortung prüfen und erfüllen.
Speicher werden hinsichtlich der EEG-Umlage besonders betrachtet. Die EEG-Umlage für den eingespeicherten Strom reduziert sich innerhalb der Saldierungsperiode in der Höhe und dem Umfang, in der EEG-Umlage für den ausgespeicherten Strom gezahlt wird, höchstens auf null. Strom für Speicherverluste ist von der EEG-Umlage befreit. Auf der Grundlage der von Ihnen zum jeweiligen Ende der Saldierungsperiode mitgeteilten Zählerstände setzen wir diese Privilegien um.
Zur Ermittlung der Speicherverluste können Sie uns das Berechnungstool, welches von den Übertragungsnetzbetreibern unter dem Link https://www.netztransparenz.de/EEG/Umlageprivileg-fuer-Stromspeicher bereit steht, zum Ende der Saldierungsperiode elektronisch übermitteln (an: eegumlage@westnetz.de). Ansonsten nehmen wir zu Beginn der Saldierungsperiode einen leeren und zum Ende der Saldierungsperiode einen vollen Speicher an.
Was muss bei der Belieferung Dritter mit Energie aus meiner Erzeugungsanlage beachtet werden?
Bei einer Belieferung Dritter mit elektrischer Energie sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Letztverbrauchende müssen die Möglichkeit haben, ihren Stromlieferanten selbst zu wählen.
- Für die an Dritte gelieferte Energiemenge muss eine EEG-Umlage abgeführt werden.
- Für die Inanspruchnahme des Stromzuschlags für mietende Personen müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Wie erfolgt der Wechsel in die Belieferung durch einen Fremdlieferanten?
Gemäß § 20 d EnWG hat jeder Letztverbrauchende das Recht seinen Stromlieferanten frei zu wählen.
Wenn eine Kundin oder ein Kunde aus Ihrer Erzeugungsanlage in die Belieferung durch einen dritten Stromlieferanten wechseln möchte, sind Sie sowie der Verteilnetzbetreiber zur Mitwirkung verpflichtet.
Es bestehen zwei unterschiedliche Möglichkeiten den Lieferantenwechsel zu realisieren:
- Für den Bezug des Letztverbrauchenden wird ein neuer Zähler parallel zu der Übergabemessung Ihrer Erzeugungsanlage installiert. Hierzu ist durch eine/n eingetragene/n Elektroinstallateur/in die Anlage entsprechend umzubauen und ein Inbetriebsetzungsauftrag für den Zählereinbau bei der Westnetz GmbH einzureichen. Nach Zählereinbau kann ein Stromlieferant die Belieferung übernehmen.
- Für den Bezug des Letztverbrauchenden wird durch einen Messstellenbetreiber in Reihe zur Übergabemessung ein Unterzähler für den Bezug des Letztverbrauchenden zum Wechseltermin eingebaut (oder falls bereits ein Zähler eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers installiert ist an den Verteilnetzbetreiber gemeldet). Hierzu senden Sie das ausgefüllte Formular „Anmeldung zur Erstellung einer Marktlokation in einer Kundenanlage“ spätestens 10 Werktage vor dem geplanten Lieferantenwechsel an mieterstrom@westnetz.de. Die Westnetz GmbH teilt Ihnen die Markt- und Messlokation über welche die betroffene Kundin oder der betroffene Kunde zukünftig beliefert wird mit. Entweder muss ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber zum Wechseltermin auf die genannte Messlokation einen Zählereinbau (inkl. Zählerständen) an die Westnetz GmbH melden oder die Westnetz GmbH muss als grundzuständiger Messstellenbetreiber durch einen Inbetriebsetzungsauftrag einer eingetragenen Elektroinstallateurin oder eines eingetragenen Elektroinstallateurs mit dem Zählereinbau zum Wechseltermin beauftragt werden. Nach Zählereinbau durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber oder nach Verarbeitung der Zählereinbaumeldung des wettbewerblichen Messstellenbetreibers kann ein Stromlieferant die Belieferung des Letztverbrauchenden übernehmen.
Bei Fragen zum Lieferantenwechsel in Mieterstromanlagen helfen wir Ihnen unter 0800 93786389 mit dem Stichwort „Mieterstrom“ gerne weiter.
Wie erfolgt der Wechsel in die Belieferung mit Strom für Mietende?
Wenn Sie eine Kundin oder einen Kunden der sich in der Belieferung durch einen fremden Stromlieferanten befindet, in die Belieferung mit Strom für Mietende übernehmen möchten, muss der bestehende Bezugszähler des Letztverbrauchenden demontiert werden oder es muss vom Messstellenbetreiber eine Demontagemeldung an den Verteilnetzbetreiber gesendet werden. Bevor Sie die Belieferung eines Dritten mit elektrischer Energie aufnehmen können und der bestehende Bezugszähler des Letztverbrauchenden demontiert werden kann, benötigt die Westnetz GmbH eine Kündigungsbestätigung des bisherigen Stromlieferanten. Wenn die Westnetz GmbH Messstellenbetreiber der Lieferstelle ist, ist durch eine eingetragene Elektroinstallateurin oder einen eingetragenen Elektroinstallateur ein Inbetriebsetzungsauftrag für die Demontage des Zählers bei der Westnetz GmbH einzureichen. Beim Messstellenbetrieb durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) darf der Zähler erst nach Bestätigung der Westnetz demontiert werden. Durch den wMSB ist die Demontage des Zählers an den Verteilnetzbetreiber zu melden. Ohne eine entsprechende Demontagemeldung fällt der Letztverbrauchende in die Belieferung durch den zuständigen Grundversorger.
Wie wird bei Belieferung Dritter mit der EEG-Umlage umgegangen?
Wenn Sie aus Ihrer Erzeugungsanlage Dritte mit elektrischer Energie beliefern, ist auf diese Energiemenge 100 % EEG-Umlage an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (Amprion GmbH oder TenneT TSO GmbH) abzuführen. Die Meldung der an Dritte gelieferten Energiemengen können Sie nur direkt beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber melden.
Unter folgendem Link können Sie die Meldung der EEG-Umlagepflicht beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber vornehmen:
Im Gebiet der Westnetz GmbH ist die Tennet TSO GmbH im Landkreis Sulingen (Niedersachsen) und in Schleswig-Holstein der zuständige Übertragungsnetzbetreiber. In allen anderen Gebieten ist die Amprion GmbH der zuständige Übertragungsnetzbetreiber.
Damit die Westnetz GmbH nicht zusätzlich EEG-Umlage für den Selbstverbrauch aus Ihrer Anlage in Rechnung stellt, melden Sie bitte die Belieferung Dritter aus Ihrer Erzeugungsanlage über das Formular „Fragebogen EEG-Umlage“ an die Westnetz GmbH.
Was muss ich tun, um den PV-Stromzuschlag für Mietende zu erhalten?
Wenn Sie für die aus der Photovoltaikanlage an Dritte gelieferte Energiemengen den Stromzuschlag für Mietende geltend machen möchten, müssen folgende Punkte erfüllt sein und dem Verteilnetzbetreiber nachgewiesen werden:
- Die Inanspruchnahme des Stromzuschlages für Mietende muss vor Belieferung Dritter der BNetzA im Marktstammdatenregister angezeigt werden und der jährliche Zubausektor von 500 MW/a darf noch nicht ausgeschöpft sein (hierzu reichen Sie uns einen Registrierungsnachweis ein).
- Die Photovoltaikanlage wurde nach dem 25.07.2017 in Betrieb genommen.
- Mindestens 40 % der Fläche des Gebäudes auf dem die Anlage errichtet wurde dienen dem Wohnen (bitte bestätigen Sie uns die Einhaltung der Voraussetzung schriftlich und reichen Sie einen Nutzungsplan des betroffenen Gebäudes ein).
- Die Energielieferung erfolgt in unmittelbare räumliche Nähe ohne Netzdurchleitung (hierzu reichen Sie bitte einen Lageplan mit sämtlichen Verbrauchsstellen und allen Erzeugungseinheiten ein).
- Die PV-Anlagen auf dem Gebäude sind in Summe kleiner 100 kW.
- Alle sonstigen Vergütungsvoraussetzungen für die Auszahlung der EEG-Umlage (z.B. die allgemeine Meldung der Anlage ins Marktstammdatenregister der BNetzA, die Inbetriebsetzung des Einspeisemanagements) müssen erfüllt sein.
PV-Modulersatz / PV-Austauschregelung
Es gibt verschiedene Gründe, warum Anlagenbetreibende von Photovoltaikanlagen einzelne oder mehrere PV-Module ersetzen wollen (beispielsweise aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls). Dieser Ersatz kann Auswirkungen auf die Vergütung haben, sodass diese Einzelfälle seitens des Netzbetreibers geprüft werden müssen. Entsprechend sind Ersetzungsvorgänge immer unverzüglich dem Netzbetreiber mitzuteilen, unabhängig davon, ob die ersetzende(n) Anlage(n) eine geringere, die gleiche oder eine höhere Leistung aufweisen als die ursprüngliche(n) Anlage(n). Ergänzend möchten wir Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass durch Austauschvorgänge ausgelöste Leistungsänderungen immer im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu melden sind.
Ablesekartenversand
Als einspeisende Person unseres Netzgebiets erhalten Sie zur Ablesung Ihrer Zähler regelmäßig postalisch eine Ablesekarte von uns. Ihnen werden darauf verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, uns die benötigten Zählerstände für die Jahresabrechnung mitzuteilen. Unsere Zählererklärungen und die Beispiel-Ablesekarte helfen Ihnen ebenfalls bei der Ablesung:
zur Erklärung der Zählerstandseingabe
Sie haben Ihre Jahresabrechnung bereits erhalten und jetzt Fragen dazu? Hier finden Sie einige Beispiel-Abrechnungen für häufig genutzte Messkonzepte.
Änderung gesetzlicher Grundlagen
Da sich die gesetzlichen Grundlagen für Erneuerbare Energien regelmäßig anpassen, kommt es bei diesem Thema häufig zu Änderungen.