Änderung gesetzlicher Grundlagen
EEG-Umlage
Durch die EEG-Umlage, die ein fester Bestandteil des Preises für Stromlieferungen ist, wird die Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien refinanziert und auf die Stromkundinnen und -kunden verteilt. Von den Übertragungsnetzbetreibern wird die Höhe der EEG-Umlage jährlich ermittelt und auf deren gemeinsamer Internetplattform www.netztransparenz.de veröffentlicht.
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 (01.08.2014 in Kraft getreten) wurde festgelegt, dass die EEG-Umlage auch für selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom aus Stromerzeugungsanlagen zu erheben ist. Ziel dieser Änderungen ist es, die Kosten der Energiewende zu minimieren und verursachergerechter zu verteilen (§ 61 EEG). Die Regelungen werden in der aktualisierten EEG-Fassung in modifizierter Form fortgeführt.
Stromsteuerbefreiung wird der Einspeisevergütung angerechnet
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 beinhaltet u.a. das sogenannte Doppelförderungsverbot:
Der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG-geförderten Strom zusätzlich von einer Stromsteuerbefreiung profitieren. Dies war bisher möglich bei Anlagenbetreibern, die selbst Direktvermarkter sind.
Zur Umsetzung fordert das EEG 2017 Anlagenbetreiber auf, ihren Netzbetreiber zu informieren, wenn eine Stromsteuerbefreiung zutrifft. In dem Fall muss der Netzbetreiber die Einspeisevergütung bzw. Marktprämie um die Höhe der Stromsteuer kürzen. Wir empfehlen, diese Gesetzesregelung genau zu beachten, da der Gesetzgeber bei Nichtmelden einer Stromsteuerbefreiung ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro vorsieht (nachzulesen im § 86 Abs. 2 EEG 2017).
Für Sie und uns heißt das:
Liegt bei Ihnen eine Stromsteuerbefreiung vor, benötigen wir die Anzahl der steuerbefreiten Kilowattstunden von Ihnen und müssen eine Korrektur Ihrer EEG-Abrechnung des Vorjahres in Höhe der Stromsteuerbefreiung vornehmen.
Was sagt das Gesetz?
§ 53c EEG 2017 - Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung
Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
§ 9 Abs. 1 StromStG
(1) Von der Steuer ist befreit:
- Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
- Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
- Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a. vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b. von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.
§ 71 Nr. 2a EEG 2017
Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber […]
mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren […]
Wie finde ich heraus, ob eine Stromsteuerbefreiung vorliegt?
Sie könnten von der Stromsteuerbefreiung betroffen sein, wenn Sie den Strom aus Ihrer Anlage im Rahmen der Direktvermarktung an Letztverbraucher verkaufen und dabei selbst als Direktvermarkter auftreten. Dafür erhalten Sie eine Marktprämie von uns.
Welche Anlagenbetreiber sind nicht betroffen?
- Betreiber, die für den Strom aus ihrer Anlage eine EEG-Vergütung erhalten, auch bei der sogenannten kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe.
- Betreiber, die den Strom aus ihrer Anlage an einen Direktvermarkter verkaufen, dabei nicht selbst als Direktvermarkter auftreten. Von uns gibt es dabei eine Marktprämie.
- Betreiber, die keinerlei EEG-Vergütung oder Marktprämie erhalten.
Was ist die kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe?
Bei der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe wird so getan, als werde der erzeugte Strom in das öffentliche Netz des Netzbetreibers eingespeist und gleichzeitig wieder daraus entnommen. Physikalisch erreicht der Strom das öffentliche Netz nicht oder nur teilweise, sondern wird vorher ganz oder teilweise selbst verbraucht. Dieses Abrechnungsverfahren bietet den Vorteil, dass eine Einspeisevergütung gezahlt wird, ein zusätzlicher separater Netzanschluss jedoch nicht notwendig ist.
Wie finde ich heraus, ob ich stromsteuerbefreit bin?
Im Falle der Direktvermarktung haben Sie eine mögliche Steuerbefreiung dem Hauptzollamt gemeldet.
Ich bin stromsteuerbefreit – was muss ich tun?
Jährlich müssen Sie uns bis zum 28.02. die steuerbefreite Strommenge des Vorjahres nennen. Daraufhin korrigieren wir Ihre Einspeiseabrechnung des Vorjahres um die in Anspruch genommene Stromsteuerbefreiung. Prüfen Sie gern zusammen mit Ihrem Steuerberater, Hauptzollamt oder Energielieferanten, ob Sie auf die Stromsteuerbefreiung verzichten können, um Ihnen und uns die Abrechnungskorrektur zu ersparen. So vermeiden Sie auch eventuelle Erklärungsnöte aufgrund der stromsteuerkorrigierten EEG-Abrechnung bei Abtretungsverträgen mit der finanzierenden Bank.